Vernichtungsverbot für unverkaufte Waren, Recht auf Reparatur und PPWR: 3 EU-Vorschriften in 24 Tagen und was sie für Gewerbeimmobilien bedeuten

Zwischen dem 19. Juli und dem 12. August 2026 wurden 3 EU-Vorschriften zur Kreislaufwirtschaft wirksam: ein Verbot der Vernichtung unverkaufter Kleidung, ein Recht auf Reparatur und die EU-Verpackungsverordnung. Wir zeigen, was jede Vorschrift verlangt und wo sie Gewerbeimmobilien betrifft.
Zwischen dem 19. Juli und dem 12. August 2026 wurden 3 EU-Rechtsakte zur Kreislaufwirtschaft wirksam. 24 Tage. Ein Verbot, unverkaufte Kleidung und Schuhe zu vernichten. Ein gesetzlicher Anspruch darauf, einen defekten Kühlschrank, ein Smartphone oder einen Server reparieren zu lassen. Und die EU-Verpackungsverordnung für alle 27 Mitgliedstaaten.
Jede dieser Vorschriften richtet sich an Marken, Hersteller oder Händler. Spürbar werden sie im Lager des Einkaufszentrums, im Food Court und im Abfallraum.
Dazu kommen 2 weitere Bausteine, die ins selbe Bild gehören. Die Ziele zur Reduzierung von Lebensmittelverschwendung bis 2030 sind bereits geltendes Recht, und ein Gesetz zur Kreislaufwirtschaft (Circular Economy Act) wird noch vor Jahresende erwartet. Beide behandeln wir am Ende kurz.
Zusammen betrachtet zeigen sie in dieselbe Richtung. Das EU-Recht steigt in der Abfallhierarchie nach oben: weg von der Frage, wie Abfall behandelt wird, hin zu der Frage, wie viel davon überhaupt entsteht. Für ein Gebäude gewinnen dadurch drei Fragen jedes Jahr an Gewicht: wie viel Abfall, welcher Art, aus welcher Quelle.
Das Vernichtungsverbot für unverkaufte Waren: seit dem 19. Juli 2026
Nach Artikel 25 der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte, Verordnung (EU) 2024/1781, dürfen große Unternehmen unverkaufte Bekleidung, Bekleidungszubehör oder Schuhe nicht mehr vernichten. Mittlere Unternehmen folgen 2030, Kleinst- und Kleinunternehmen sind ausgenommen. Vernichtet werden darf nur noch in den ausdrücklich genannten Fällen, etwa bei Sicherheitsrisiken oder beschädigter Ware. Große Unternehmen legen bereits Anzahl und Gewicht der unverkauften Produkte offen, die sie entsorgen, ab Februar 2027 in einem einheitlichen Berichtsformat.
Die Kommission schätzt, dass 4–9% der unverkauften Textilien in Europa vernichtet werden, bevor sie überhaupt jemand getragen hat.
Im Gebäude: Betroffen ist der Mieter aus der Modebranche. Überschüssige Ware, die früher containerweise über die Laderampe ging, geht jetzt in den Wiederverkauf, wird gespendet oder weiterverwendet.
Recht auf Reparatur: seit dem 31. Juli 2026
Die Richtlinie über das Recht auf Reparatur, Richtlinie (EU) 2024/1799, musste bis zum 31. Juli 2026 in nationales Recht umgesetzt und angewendet werden. Bis zum 30. Juli hatte erst eine Handvoll Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission die vollständige Umsetzung formell gemeldet. Der Schutz wird sich deshalb noch eine Weile von Land zu Land unterscheiden.
Die Richtlinie wirkt auf 2 Ebenen. Bei jedem Verbraucherprodukt gilt: Wer sich während der Gewährleistung für die Reparatur entscheidet, verlängert die Gewährleistung um mindestens 12 Monate. Bei Produkten mit EU-Vorgaben zur Reparierbarkeit müssen Hersteller fristgerecht und zu angemessenen Kosten reparieren sowie Ersatzteile und Werkzeuge zu angemessenen Preisen anbieten. Das betrifft heute Waschmaschinen, Geschirrspüler, Kühlschränke, Displays, Server, Smartphones, Tablets und weitere Geräte. Akkus von E-Bikes und E-Scootern kommen am 18. Februar 2027 hinzu.
Im Gebäude: Direkt betroffen ist der Einzelhandel, etwa Elektronikmärkte, Haushaltsgerätehändler und Reparaturtheken. Mit der Zeit bleiben reparierte Displays, Smartphones und Kühlschränke ein paar Jahre länger aus der Gitterbox für Elektroaltgeräte.
PPWR: seit dem 12. August 2026, die großen Änderungen kommen 2030
Die Verpackungs- und Verpackungsabfallverordnung, Verordnung (EU) 2025/40, gilt seit dem 12. August 2026 unmittelbar in allen 27 Mitgliedstaaten, ohne nationale Umsetzung. Die Pflichten, die heute schon gelten, treffen den, der Verpackungen in Verkehr bringt: Registrierung, Konformitätserklärungen und Grenzwerte für gefährliche Stoffe.
Die Regeln, die ein Gebäude tatsächlich zu spüren bekommt, gelten ab dem 1. Januar 2030. Dann greifen Recyclingfähigkeitsklassen, Mindestanteile an Rezyklat und Wiederverwendungsziele. Ab demselben Datum gelten auch Beschränkungen für 6 Einwegformate, darunter Plastikbecher, Schalen und Portionsbeutel für Saucen und Gewürze bei Speisen, die vor Ort verzehrt werden, sowie Miniatur-Pflegeprodukte in Hotels.
Außerdem hat die Kommission ihre Frist vom 12. August verpasst, einheitliche Sortierkennzeichnungen festzulegen. Sobald es sie gibt, stehen dieselben Piktogramme auf den Verpackungen und auf jedem Behälter, der Verpackungsabfall sammelt, frühestens ab August 2028. Die Mitgliedstaaten müssen zudem das Verpackungsabfallaufkommen pro Kopf bis 2030 um 5% gegenüber 2018 senken.
Im Gebäude: Die Formatbeschränkungen betreffen die Mieter im Food Court. Die Kennzeichnungen kommen auf jeden Behälter im Abfallraum und in der Teeküche. So spricht ein Portfolio über Ländergrenzen hinweg eine einheitliche Sortiersprache.
Ebenfalls auf der Agenda: Ziele gegen Lebensmittelverschwendung und der Circular Economy Act
Lebensmittel- und Textilabfälle. Die überarbeitete Abfallrahmenrichtlinie, Richtlinie (EU) 2025/1892, ist am 16. Oktober 2025 in Kraft getreten. Sie legt die ersten verbindlichen EU-Ziele zur Reduzierung von Lebensmittelverschwendung bis 2030 fest, gemessen am Durchschnitt der Jahre 2021–2023:
- −10% in der Lebensmittelverarbeitung und -herstellung
- −30% pro Kopf im Einzelhandel, in Restaurants, in der Außer-Haus-Verpflegung und in Privathaushalten
Verbindlich sind die Ziele für die Mitgliedstaaten. Jedes Land misst seine Lebensmittelverschwendung nach einer gemeinsamen EU-Methode und steht gegenüber der Kommission für das Ergebnis ein. Was einzelne Unternehmen tun müssen, regelt das nationale Recht, das bis zum 17. Juni 2027 vorliegen muss. Spanien zeigt, wie das aussehen kann: Seit dem 2. April 2026 brauchen Lebensmittelunternehmen dort, auch Restaurants, einen Plan zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung. Kleinstunternehmen sind ausgenommen. Dieselbe Richtlinie verpflichtet jeden Mitgliedstaat, bis zum 17. April 2028 ein System der erweiterten Herstellerverantwortung für Textilien und Schuhe einzuführen, das die Marken finanzieren, die diese Produkte verkaufen.
Der Circular Economy Act. Die Kommission wollte ihn im dritten Quartal 2026 vorlegen. Bei Redaktionsschluss war er noch nicht veröffentlicht. Er soll einen Binnenmarkt für recycelte Materialien schaffen und die Zirkularitätsrate der EU bis 2030 verdoppeln. Wie viel recyceltes Material wert ist, hängt davon ab, wie sauber es am Anfang getrennt wird. Und das passiert im Abfallraum.
Eine Richtung, ein Ort, an dem sie sich messen lässt
3 Vorschriften in 24 Tagen, jede an einen anderen Adressaten gerichtet: die Modemarke, den Hersteller, den Verpackungsproduzenten. Jede verlagert die Entscheidung nach vorn. Wiederverwendung vor Vernichtung. Reparatur vor Ersatz. Vermeidung vor Recycling.
Und jede wird am Ende in Kilogramm gemessen. Diese Kilogramm fallen am Behälter an. Eine Kennzeichnung sagt einem Mieter, welchen Behälter er nutzen soll. Die Messung zeigt, ob er es getan hat.
Genau diese Ebene fügt Waste Intelligence einem Gebäude hinzu. Das WasteTracker Terminal wiegt und erfasst jede Entsorgung nach Abfallart und Quelle, im Abfallraum, in dem Moment, in dem sie stattfindet. TraceBags führen Fehlwürfe auf den Mieter zurück, der sie verursacht hat. Die Vorschriften setzen jetzt früher an. Der Nachweis bleibt im Abfallraum.
Quellen: Verordnung (EU) 2024/1781, Artikel 25, und delegierte Verordnung (EU) 2026/296; Europäische Kommission, 9. Februar 2026; Richtlinie (EU) 2024/1799; Right to Repair Europe, 30. Juli 2026; Verordnung (EU) 2025/40; Richtlinie (EU) 2025/1892; Europäische Kommission, Ziele zur Reduzierung von Lebensmittelverschwendung; Ley 1/2025 (Spanien); Legislative Train Schedule des Europäischen Parlaments.

